Hinweise zur Besonderen Lernleistung
Auszug aus der Oberstufenverordnung vom 24. März 2003, zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. März 2011
§ 15
Besondere Lernleistung
(1) Die besondere Lernleistung ist eine Leistung auf Abiturniveau, die die Schülerinnen und Schüler freiwillig und selbstständig in der Qualifikationsphase erbringen können. Im Arbeitsumfang muss sie mindestens einem zwei Kurshalbjahre umfassenden Wahlpflichtkurs entsprechen.
(2) Die Zulassung einer Leistung als besondere Lernleistung ist bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu beantragen. Die Schülerinnen und Schüler werden im Vorfeld durch die Schule beraten.
Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet über die Zulassung und die Zuordnung zu einem der drei Aufgabenfelder gemäß Anlage 2.
(3) Die besondere Lernleistung ist schriftlich zu dokumentieren und in einem Kolloquium darzustellen
und zu erläutern. Sie darf weder vollständig noch in Teilen in Kursbewertungen einfließen.
(4) Die schriftliche Dokumentation muss spätestens vor Beginn der Abiturprüfung vorliegen. Das Kolloquium findet spätestens in der Zeit der mündlichen Abiturprüfungen statt.
(5) Die Schule unterstützt das Finden und Eingrenzen des Themas sowie das Erbringen der Leistung,
die Erstellung der Dokumentation und die Vorbereitung auf das Kolloquium durch entsprechende
Konsultations- und Kursangebote und gewährt Hilfe beim Finden von und der Zusammenarbeit
mit außerschulischen Partnern. § 6 Abs. 1 gilt entsprechend
§ 20
Prüfungsfächer
(1) Für die Abiturprüfung sind fünf Prüfungsfächer zu wählen:
1. Das erste und zweite Prüfungsfach sind die gemäß § 16 Abs. 2 benannten Fächer. Sie werden
schriftlich auf Leistungskursniveau geprüft.
2. Die weiteren Prüfungsfächer werden durch die Schülerinnen und Schüler bei Anmeldung zum
Abitur benannt und werden auf grundlegendem Niveau geprüft. Zulässig sind dabei nur Fächer,
die in der gymnasialen Oberstufe seit Beginn der Einführungsphase durchgängig belegt wurden.
Das dritte und vierte Prüfungsfach werden schriftlich, das fünfte Prüfungsfach wird mündlich
geprüft. Zu diesem Zeitpunkt ist auch die verbindliche Erklärung zur Einbringung einer besonderen Lernleistung abzugeben. Sofern die Schülerin oder der Schüler eine besondere Lernleistung einbringt, ersetzt sie eines der schriftlichen Prüfungsfächer auf grundlegendem Niveau gemäß Absatz 2 Nr. 2.
§ 33
Bewertung der besonderen Lernleistung
(1) Bewertet wird
1. die schriftliche Dokumentation,
2. die Leistung im Kolloquium.
(2) Durch die Prüfungskommission wird ein Fachprüfungsausschuss bestellt, der die Dokumentation und das Kolloquium bewertet. §§ 24 bis 26 gelten entsprechend.
(3) Für die Bewertung der Dokumentation gilt § 29 entsprechend.
(4) Für die Durchführung des Kolloquiums gilt § 31 entsprechend. Davon abweichend kann das
Kolloquium als Gruppenprüfung erfolgen, wenn an der Erstellung der Dokumentation mehrere
Schülerinnen und Schüler beteiligt waren. Die Entscheidung über die Anzahl zugelassener Zuhörerinnen und Zuhörer trifft abweichend von § 25 Abs. 1 die Prüfungskommission. Abweichend von § 25 Abs. 2 kann der Prüfling den Ausschluss von Zuhörerinnen und Zuhörern nicht verlangen.
(5) Aus den Bewertungen der Dokumentation und des Kolloquiums wird ein Gesamtergebnis mi Verhältnis von 2 : 1 gebildet. Ergibt dies keinen vollen Punktwert, entscheidet der Fachprüfungsausschuss.
(6) Auch für die besondere Lernleistung gelten die Vorschriften der §§ 34 bis 36 entsprechend.

